Mehrwertsteuersenkung: Viel Aufwand und keine Vorteile für die Anwaltschaft

Neben den Meinungs­strei­tig­keiten, die es bei der Frage der Auftrags­er­le­digung oder -beendigung gelegentlich gibt, könnten auch Teilleis­tungen, Anrech­nungsfälle und Vorschuss­rech­nungen Probleme aufwerfen. Teilleis­tungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a) UStG). Denken könnte man hier an vereinbarte Zeitho­norare durch Vergütungs­ver­ein­ba­rungen oder spezielle verfah­rens­rechtliche Konstel­la­tionen. Abrech­nungs­schwie­rig­keiten könnten auch auftreten, wenn bei Geltend­machung eines Vorschusses nach § 9 RVG ein anderer Mehrwert­steu­ersatz gilt als bei der Endabrechnung. Der Vorschuss­betrag ist in der Endabrechung ebenfalls nach dem dann geltenden Mehrwert­steu­ersatz zu versteuern. Dies könnte unter Umständen sogar dazu führen, dass verein­nahmte Umsatz­steuer zurück­zu­zahlen ist. Beim Abschluss von Vergütungs­ver­ein­ba­rungen sollte zudem gerade jetzt darauf geachtet werden, ob das Honorar zuzüglich Umsatz­steuer vereinbart wird oder diese bereits inklusive ist.

Zum Beitrag «Mehrwertsteuersenkung: Viel Aufwand und keine Vorteile für die Anwaltschaft»