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BAG: Zustimmungsersetzungsverfahren – Umgruppierung von Redakteurinnen und Redakteuren

– Auslegung tarifvertraglicher Bestimmungen – Auslegung des Begriffs nachgewiesene Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur – Redakteursberufsjahre im maßgebenden Tarifvertrag

BAG, Beschluss vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 20/25

  1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei einer Ein- oder
    Umgruppierung umfasst alle Faktoren, die zu einem unterschiedlichen Entgelt führen
    können. Wird das Gehalt eines Beschäftigten durch die Entgeltgruppe und -stufe bestimmt,
    kann die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nur dann ersetzt werden,
    wenn beide Elemente zutreffend beurteilt worden sind (Rn. 16).
  2. Die Tarifvertragsparteien des GTV haben mit § 1 II GTV den Begriff des Redakteurs
    gegenüber dem Sprachgebrauch der beteiligten Kreise weiter gefasst. Von der tariflichen
    Regelung werden auch weitere, journalistische Tätigkeiten erfasst (Rn. 20, 28).
  3. Nach § 3 I Ziff. 1 GTV gelten nachgewiesene Jahre als hauptberufliche Redakteurin/
    hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und
    am Rundfunk als Berufsjahre. Danach sind nur solche hauptberuflichen Beschäftigungsjahre
    bei der Einstufung der Redakteure zu berücksichtigen, die die Redakteure
    im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht und gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen
    haben (Rn. 35).

(Orientierungssätze)