BAG, Urteil vom 30. Juli 2026 – 2 AZR 70/25
- Der Begriff der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats iSv. § 15
Abs. 3b KSchG ist weit zu verstehen. Hierunter fällt jedes Verhalten, das für Dritte
erkennbar und zur Vorbereitung einer Wahl geeignet ist. Der bloße subjektive Wille,
einen Betriebsrat gründen zu wollen, ist hingegen unzureichend (Rn. 16). - Eine Vorbereitungshandlung iSd. § 15 Abs. 3b Satz 1 KSchG liegt auch dann vor,
wenn diese letztlich erfolglos geblieben und ein Betriebsrat nicht gegründet worden
oder eine Einladung zu einer Betriebsversammlung ausgeblieben ist. Vom Tatbestand
des § 15 Abs. 3b Satz 1 KSchG nicht erfasst sind lediglich objektiv völlig untaugliche
und damit ungeeignete Handlungen (Rn. 17). - Ungeachtet des Umstands, dass die Reihenfolge von Vorbereitungshandlung und
öffentlich beglaubigter Absichtserklärung für das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes
des § 15 Abs. 3b KSchG irrelevant ist, beginnt dieser frühestens mit der Beglaubigung
der Absichtserklärung und erlischt spätestens drei Monate nach diesem
Zeitpunkt (Rn. 19). - Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG besteht unabhängig von der
Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
(Rn. 20). - Hat der Arbeitgeber vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15
Abs. 3b KSchG keine Kenntnis und macht der Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz
nicht innerhalb von in der Regel drei Wochen nach Zugang der Kündigung diesem
gegenüber geltend, verwirkt gemäß § 242 BGB das Recht des Arbeitnehmers,
sich auf den Sonderkündigungsschutz zu berufen (Rn. 26, 35). - Zur Geltendmachung reicht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer entweder gegenüber
dem Arbeitgeber auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG beruft
oder diesem die anspruchsbegründenden Tatsachen mitteilt (Rn. 36).
(Orientierungssätze)

