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BGH: Auskunftspflicht der SCHUFA

a) Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO setzt das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO voraus. Die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass erstens eine Entscheidung vorliegen muss, zweitens diese Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhen muss und drittens sie gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen muss (Fortführung von EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-634/21, NJW 2024, 413 [juris Rn. 43] – SCHUFA Holding [Scoring]).

b) Berechnet eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts die Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen, stellt dies eine auf einer automatisierten Verarbeitung – nämlich Profiling im Sinn von Art. 4 Nr. 4 DSGVO – beruhende Entscheidung dar (Fortführung von EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 44 bis 46] – SCHUFA Holding [Scoring]). Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO setzt zusätzlich voraus, dass diese Entscheidung dem betroffenen Anspruchsteller gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, indem es maßgeblich von dem Wahrscheinlichkeitswert, der einem Dritten übermittelt wird, abhängt, ob dieser ein Vertragsverhältnis mit dem Anspruchsteller begründet, durchführt oder beendet (Fortführung von EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn.47 bis 50 und 73] – SCHUFA Holding [Scoring]).

c) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt beim Anspruchsteller. Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für die Darlegung einer Entscheidung einer Wirtschaftsauskunftei, die den Anspruchsteller erheblich beeinträchtigt, reicht daher Vortrag des Anspruchstellers, nach dem die Wirtschaftsauskunftei einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer für den Anspruchsteller nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist. Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Wirtschaftsauskunftei getroffene Entscheidung zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 21.10.2026 – I ZR 227/25

(Amtliche Leitsätze)