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BAG: Gleichstellungsabrede – Abschluss eines sog. Neuvertrags – Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Abrede

BAG, Urteil vom 1. Juli 2026 – 4 AZR 56/25

  1. Die Auslegung von Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die nach dem Inkrafttreten
    der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (sog.
    Neuverträge), hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren. Wird eine Tarifgebundenheit
    des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht für
    den Arbeitnehmer erkennbar zur auflösenden Bedingung einer dynamischen Bezugnahme
    gemacht, endet deren Dynamik nicht mit dem Ende der Tarifgebundenheit des
    Arbeitgebers (Rn. 24).
  2. Vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte einzelvertragliche dynamische Bezugnahmen
    (sog. Altverträge) sind bei einem bei Vertragsschluss an den genannten Tarifvertrag
    oder das Tarifwerk gebundenen Arbeitgeber auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext
    oder den Begleitumständen einschränkend dahingehend auszulegen, dass
    deren zeitliche Dynamik unter der auflösenden Bedingung des Endes der Tarifgebundenheit
    steht – sog. Gleichstellungsabreden (Rn. 25, 28).
  3. Haben die Arbeitsvertragsparteien nach dem 31. Dezember 2001 einen Arbeitsvertrag
    mit einer vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten Bezugnahmeklausel geändert, sind
    die Auslegungsmaßstäbe für „Neuverträge“ maßgebend, wenn die vertragliche Bezugnahmeregelung
    zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien
    des Änderungsvertrags gemacht wurde. Bei einem Änderungsvertrag ist dabei
    grundsätzlich von (übereinstimmenden) Willenserklärungen auszugehen. Soll einzelnen
    Inhalten des Vertrags nur eine deklaratorische Wirkung („Wissenserklärung“) zukommen,
    bedarf es dafür deutlicher Anhaltspunkte (Rn. 39 f.).

(Orientierungssätze)