BAG, Urteil vom 1. Juli 2026 – 4 AZR 56/25
- Die Auslegung von Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die nach dem Inkrafttreten
der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (sog.
Neuverträge), hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren. Wird eine Tarifgebundenheit
des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht für
den Arbeitnehmer erkennbar zur auflösenden Bedingung einer dynamischen Bezugnahme
gemacht, endet deren Dynamik nicht mit dem Ende der Tarifgebundenheit des
Arbeitgebers (Rn. 24). - Vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte einzelvertragliche dynamische Bezugnahmen
(sog. Altverträge) sind bei einem bei Vertragsschluss an den genannten Tarifvertrag
oder das Tarifwerk gebundenen Arbeitgeber auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext
oder den Begleitumständen einschränkend dahingehend auszulegen, dass
deren zeitliche Dynamik unter der auflösenden Bedingung des Endes der Tarifgebundenheit
steht – sog. Gleichstellungsabreden (Rn. 25, 28). - Haben die Arbeitsvertragsparteien nach dem 31. Dezember 2001 einen Arbeitsvertrag
mit einer vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten Bezugnahmeklausel geändert, sind
die Auslegungsmaßstäbe für „Neuverträge“ maßgebend, wenn die vertragliche Bezugnahmeregelung
zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien
des Änderungsvertrags gemacht wurde. Bei einem Änderungsvertrag ist dabei
grundsätzlich von (übereinstimmenden) Willenserklärungen auszugehen. Soll einzelnen
Inhalten des Vertrags nur eine deklaratorische Wirkung („Wissenserklärung“) zukommen,
bedarf es dafür deutlicher Anhaltspunkte (Rn. 39 f.).
(Orientierungssätze)

