Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, bei der der gute Glaube des Wiederverkäufers daran, dass sein Lieferer die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt, nicht im Steuerfestsetzungsverfahren berücksichtigt wird, im Zuge dessen die Steuerbehörden von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände, einschließlich der für die Parteien günstigen, berücksichtigen, sondern nur im Rahmen eines gesonderten Verfahrens, im Zuge dessen die Steuerverwaltung die vom Wiederverkäufer geltend gemachten Billigkeitsgründe prüft, ihr Ermessen ausübt und durch separaten Verwaltungsakt entscheidet.
EuG, Urteil vom 14.10.2026 – T-569/25
(Tenor)


