a) Über den Unrechtsgehalt der Tat ist in einer Sachverhaltsgestaltung, in der die Tatbestandsalternativen der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise eng beieinanderliegen und die Auffangfunktion der Alternative der abgestimmten Verhaltensweise zum Tragen kommt, allein durch diese Einordnung keine Aussage getroffen; ein das Gewicht des Kartellverstoßes bestimmendes „Stufenverhältnis“ zwischen einer abgestimmten Verhaltensweise und einer Vereinbarung kann jedenfalls in einem solchen Fall nicht angenommen werden.
b) Ein mehrjähriger und regelmäßiger Informationsaustausch über aktuelle Preissetzungsfaktoren, der das Marktverhalten der Kartellanten beeinflusst und der geeignet ist, auf den Preiswettbewerb einzuwirken, weist regelmäßig einen hohen wettbewerblichen Unrechtsgehalt auf.
c) Die Höhe des tatbezogenen Umsatzes und dessen Verhältnis zum Gesamtkonzernumsatz kennzeichnet den Unwertgehalt der Tat maßgeblich und stellt regelmäßig einen bestimmenden Zumessungsgrund im Rahmen der Bußgeldzumessung dar.
d) Der Umstand, dass vorausgegangene Zuwiderhandlungen einen bestimmenden (erschwerenden) Zumessungsgrund im Rahmen der Bußgeldzumessung darstellen, schließt nicht aus, bislang normgetreues Verhalten mildernd zu berücksichtigen.
e) Es steht dem Tatrichter frei, im Rahmen der Bußgeldzumessung neben § 81 Abs. 4 Satz 6 GWB 2013, § 17 OWiG ergänzend auch die Wertungen des nicht unmittelbar anwendbaren § 46 StGB heranzuziehen.
BGH, Beschluss vom 14.7.2026 – KRB 22/26
(Amtliche Leitsätze)

