Am 16.09.2026 hat die 1.Kammer des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven die Klage auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger vom 09.03.2026 bis zum 12.07.2026 tatsächlich zu beschäftigen, abgewiesen.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass eine gerichtliche Feststellung über eine ausschließlich in der Vergangenheit liegende Beschäftigung nur dann zulässig sei, wenn daraus noch konkrete rechtliche Folgen für die Gegenwart oder Zukunft entstehen könnten.
Nach Auffassung der Kammer reiche es nicht aus, dass die Frage möglicherweise später für eine Beurteilung, ein Zeugnis oder Schadensersatzansprüche von Bedeutung sein könne. In solchen Verfahren wäre die frühere Beschäftigung lediglich eine Vorfrage und würde einen weiteren Rechtsstreit nicht abschließend verhindern.
Auch das geltend gemachte Interesse an einer Rehabilitation hat das Gericht nicht als ausreichend angesehen. Nach seiner Bewertung habe kein derart außergewöhnlich schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorgelegen, der ausnahmsweise ein eigenständiges Feststellungsinteresse begründen würde. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Beklagte trotz der Freistellung auf die Unschuldsvermutung hingewiesen und auf die staatsanwaltschaftliche Ermittlungen Bezug genommen hat. Die bezahlte Freistellung sei gegenüber der ordentlichen Kündigung das mildere Mittel.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergab sich das erforderliche Feststellunginteresse für die Kammer mithin nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

