Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 101, 102 AEUV sowie zu Art. 50 Abs. 3 EUV, Art. 68 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) und Art. 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Stehen Art. 50 Abs. 3 EUV, Art. 68 Brüssel-Ia-VO der Anwendung von Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens, insbesondere dessen Artikel 17, durch die mitgliedstaatlichen Gerichte im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) entgegen, wenn sie über ihre Zuständigkeit für die Entscheidung einer nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erhobenen Klage entscheiden?
b) Stehen Art. 47 der Charta, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 101, 102 AEUV der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Zivilverfahrensrechts entgegen, nach der die Parteien für die Entscheidung einer Klage betreffend Schadensersatzansprüche wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 101, 102 AEUV die Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaats vereinbaren können, die – wie die Gerichte des Vereinigten Königreichs – nicht zur Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV im Hinblick auf die Auslegung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln berechtigt oder verpflichtet sind?
BGH, Beschluss vom 17.6.2026 – KZR 29/25
(Amtliche Leitsätze)

