©IMAGO / ingimage

BAG: Variable Vergütung – verspätete Zielvorgabe – Schadensersatz – materielle Präklusionswirkung eines Vorprozesses über den Erfüllungsanspruch

BAG, Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 AZR 88/25

  1. Die rechtskräftige Entscheidung über einen Erfüllungsanspruch steht der Zulässigkeit
    einer auf dasselbe Interesse gerichteten Schadensersatzklage in einem nachfolgenden
    Verfahren nicht entgegen. Ein Schadensersatzanspruch stellt gegenüber dem
    Erfüllungsanspruch einen eigenen Streitgegenstand dar (Rn. 17).
  2. Im Rahmen der materiellen Sachprüfung eines Klagevorbringens ist die sich aus
    der Rechtskraft ergebende Bindungswirkung einer früheren Entscheidung auch ohne
    Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu beachten. Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet
    präjudizielle Wirkung, wenn ihr Inhalt zum Tatbestand der im neuen Prozess geltend
    gemachten Rechtsfolge gehört. Bei einer klageabweisenden Entscheidung erwächst
    auch der aus der Begründung zu entnehmende ausschlaggebende Abweisungsgrund
    als Teil des Entscheidungssatzes in Rechtskraft (Rn. 22).
  3. Hängt die Höhe der erfolgsorientierten Vergütung des Arbeitnehmers von einer Zielvorgabe
    des Arbeitgebers ab, hat dieser den vorzugebenden Zielwert zum vertraglich
    vereinbarten oder kollektivrechtlich vorgegebenen Zeitpunkt nach billigem Ermessen
    zu bestimmen (Rn. 20).
  4. Hat das Gericht in einem vorangegangenen Verfahren eine Leistungs- und Gestaltungsklage
    auf eine höhere erfolgsorientierte Vergütung rechtskräftig mit der Begründung
    abgewiesen, der vom Arbeitgeber verspätet vorgegebene Zielwert habe trotz der
    verzögerten Zielvorgabe nach diesen Grundsätzen billigem Ermessen entsprochen,
    schließt das einen auf dasselbe Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch unter
    Zugrundelegung eines anderen Zielwerts aus. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht
    dabei Rechtsfehler unterlaufen sein sollten (Rn. 25).

(Orientierungssätze)