BAG, Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 AZR 88/25
- Die rechtskräftige Entscheidung über einen Erfüllungsanspruch steht der Zulässigkeit
einer auf dasselbe Interesse gerichteten Schadensersatzklage in einem nachfolgenden
Verfahren nicht entgegen. Ein Schadensersatzanspruch stellt gegenüber dem
Erfüllungsanspruch einen eigenen Streitgegenstand dar (Rn. 17). - Im Rahmen der materiellen Sachprüfung eines Klagevorbringens ist die sich aus
der Rechtskraft ergebende Bindungswirkung einer früheren Entscheidung auch ohne
Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu beachten. Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet
präjudizielle Wirkung, wenn ihr Inhalt zum Tatbestand der im neuen Prozess geltend
gemachten Rechtsfolge gehört. Bei einer klageabweisenden Entscheidung erwächst
auch der aus der Begründung zu entnehmende ausschlaggebende Abweisungsgrund
als Teil des Entscheidungssatzes in Rechtskraft (Rn. 22). - Hängt die Höhe der erfolgsorientierten Vergütung des Arbeitnehmers von einer Zielvorgabe
des Arbeitgebers ab, hat dieser den vorzugebenden Zielwert zum vertraglich
vereinbarten oder kollektivrechtlich vorgegebenen Zeitpunkt nach billigem Ermessen
zu bestimmen (Rn. 20). - Hat das Gericht in einem vorangegangenen Verfahren eine Leistungs- und Gestaltungsklage
auf eine höhere erfolgsorientierte Vergütung rechtskräftig mit der Begründung
abgewiesen, der vom Arbeitgeber verspätet vorgegebene Zielwert habe trotz der
verzögerten Zielvorgabe nach diesen Grundsätzen billigem Ermessen entsprochen,
schließt das einen auf dasselbe Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch unter
Zugrundelegung eines anderen Zielwerts aus. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht
dabei Rechtsfehler unterlaufen sein sollten (Rn. 25).
(Orientierungssätze)

