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BGH: Berufungsantrag und Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens bei Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag

Für den Berufungsantrag, also die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, bedarf es nicht der ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – VII ZB 5/20, NJW-RR 2020, 1188).

BGH, Beschluss vom 19.5.2026 – VI ZB 17/25

(Amtliche Leitsätze)