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BGH: Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der Parteien

Eine Untätigkeit der Parteien führt nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat.

BGH, Urteil vom 12.6.2026 – V ZR 205/24

(Amtlicher Leitsatz)