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BGH: Materieller Nachteil durch Verzugs- und Prozesszinsen infolge unangemessener Gerichtsverfahrensdauer und Haftungsumfang nach § 198 GVG

a) Für die Frage, ob eine unangemessene Verfahrensdauer zu einem materiellen Nachteil eines Verfahrensbeteiligten geführt hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn das Ausgangsverfahren in angemessener Zeit abgeschlossen worden wäre. Dabei ist „hinzuzudenken“, dass das Verfahren durch das Ausgangsgericht in angemessener Zeit seinen Abschluss gefunden hätte.

b) Nachteile, die ein Verfahrensbeteiligter dadurch erleidet, dass er infolge der unangemessenen Dauer eines Rechtsstreits zur gerichtlichen Klärung einer streitigen Forderung an den Gläubiger der Forderung Verzugs- und Prozesszinsen zu zahlen hat, sind in der Regel vom Schutzzweck des § 198 Abs. 1

Satz 1 GVG erfasst.

BGH, Urteil vom 9.7.2026 – III ZR 235/25

(Amtliche Leitsätze)