BAG, Urteil vom 20. Mai 2026 – 4 AZR 98/25
- Bei der Auslegung eines Tarifvertrags ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien
die von ihnen verwendeten Begriffe in dem Sinn gebraucht haben, der dem
allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht. Etwas anderes
kann nur angenommen werden, wenn sichere Anhaltspunkte für eine abweichende
Auslegung vorliegen (Rn. 16). - Mit dem Begriff „Arzt“ iSd. § 1 TV-Ärzte/VKA haben die Tarifvertragsparteien an das
einschlägige Medizinrecht angeknüpft. „Arzt“ im Tarifsinn ist danach nicht nur derjenige,
dem die Approbation als Arzt erteilt ist, sondern auch derjenige, der aufgrund
einer auf bestimmte Tätigkeiten beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen
Berufs befugt ist (Rn. 14 ff.).
(Orientierungssätze)

