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BAG: „Arzt“ iSd. TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund) – beschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs

BAG, Urteil vom 20. Mai 2026 – 4 AZR 98/25

  1. Bei der Auslegung eines Tarifvertrags ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien
    die von ihnen verwendeten Begriffe in dem Sinn gebraucht haben, der dem
    allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht. Etwas anderes
    kann nur angenommen werden, wenn sichere Anhaltspunkte für eine abweichende
    Auslegung vorliegen (Rn. 16).
  2. Mit dem Begriff „Arzt“ iSd. § 1 TV-Ärzte/VKA haben die Tarifvertragsparteien an das
    einschlägige Medizinrecht angeknüpft. „Arzt“ im Tarifsinn ist danach nicht nur derjenige,
    dem die Approbation als Arzt erteilt ist, sondern auch derjenige, der aufgrund
    einer auf bestimmte Tätigkeiten beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen
    Berufs befugt ist (Rn. 14 ff.).

(Orientierungssätze)