Zu Beginn des Jahres gelangte abermals ein “Kopftuch-Fall” zum BAG, diesmal im Kontext der Bewerbung einer Frau islamischen Glaubens um eine Stelle an der Sicherheitskontrolle eines Flughafens. Die Erfurter Richter bestätigten dabei ihre seit Langem geltenden Grundsätze, dass Verbote religiöser Kleidungsstücke und Zeichen für Arbeitnehmer nur in begrenzten Ausnahmefällen beim Vorliegen einer konkreten Gefahr zulässig sind, also reaktiv und temporär. Präventive Verbote scheinen nach dieser Entscheidung nur noch in wenigen Berufen möglich zu sein.

