Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat am 7.8.2026 seine unter www.drsc.de abrufbare Stellungnahme zu den vorläufigen Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee übermittelt, die in der IFRS IC-Sitzung im Juni 2026 getroffen wurden. In Bezug auf die vorläufige Agendaentscheidung zu IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ (Ausweis von Erträgen und Aufwendungen, wenn ein Unternehmen die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt) stimmt das DRSC in seiner Stellungnahme nicht der Sichtweise des IFRS Interpretation Committee (IC) zu. Insbesondere teilt es nicht die Sichtweise des IFRS IC zu Frage 2 in der vorläufigen Agendaentscheidung. Nach Ansicht des DRSC lässt sich IFRS 18.66 auch so auslegen, dass dies nur für den Teil der Verbindlichkeiten gilt, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten, bei denen ein Unternehmen nicht unterscheiden kann, ob diese mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden zusammenhängen. Darüber hinaus ist das DRSC der Ansicht, dass diese Auslegung (die in der Eingabe als „View B“ bezeichnet wird) auch zu nützlicheren Informationen führt. Die Anwendung der vorläufigen Agendaentscheidung des IFRS IC würde hingegen dazu führen, dass Erträge und Aufwendungen aus sämtlichen Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten, der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen wären. In Bezug auf die sieben weiteren vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der IFRS IC-Sitzung im Juni 2026 getroffen wurden, stimmt das DRSC in seiner Stellungnahme der Sichtweise und den Schlussfolgerungen des IFRS IC zu.
(www.drsc.de vom 11.8.2026)

