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BAG: Freigestelltes Betriebsratsmitglied – (Mindest-)Entgeltschutz nach § 37 Abs. 4 BetrVG Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung bei „Unterbrechung“ des Betriebsratsmandats aufgrund betriebsratsloser Zeit

BAG, Urteil vom 13. Mai 2026 – 7 AZR 124/25

  1. Kürzt der Arbeitgeber eine zuvor nach der objektiven Sachlage als Anpassung seines
    Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG erscheinende Vergütung eines
    freigestellten Betriebsratsmitglieds nachträglich, muss der Arbeitgeber die objektive
    Fehlerhaftigkeit der von ihm vorgenommenen Vergütungserhöhungen darlegen und
    ggf. beweisen; dies erfordert Sachvortrag, der den Schluss darauf zulässt, dass – bezogen
    auf den Zeitpunkt der mitgeteilten (für den streitgegenständlichen Zeitraum
    maßgeblichen) Vergütungserhöhung – (nur) die Voraussetzungen der „nach unten“
    korrigierten Vergütungsanpassung erfüllt waren (Rn. 30).
  2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer
    iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist grundsätzlich auch dann derjenige der erstmaligen
    Übernahme des Betriebsratsamts, wenn nach Beendigung der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds
    noch während des Zeitraums des für ihn geltenden nachwirkenden Entgeltschutzes
    aufgrund seiner Wiederwahl in den Betriebsrat eine weitere Amtszeit beginnt
    (Rn. 32).

(Orientierungssätze)