BAG, Urteil vom 13. Mai 2026 – 7 AZR 124/25
- Kürzt der Arbeitgeber eine zuvor nach der objektiven Sachlage als Anpassung seines
Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG erscheinende Vergütung eines
freigestellten Betriebsratsmitglieds nachträglich, muss der Arbeitgeber die objektive
Fehlerhaftigkeit der von ihm vorgenommenen Vergütungserhöhungen darlegen und
ggf. beweisen; dies erfordert Sachvortrag, der den Schluss darauf zulässt, dass – bezogen
auf den Zeitpunkt der mitgeteilten (für den streitgegenständlichen Zeitraum
maßgeblichen) Vergütungserhöhung – (nur) die Voraussetzungen der „nach unten“
korrigierten Vergütungsanpassung erfüllt waren (Rn. 30). - Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer
iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist grundsätzlich auch dann derjenige der erstmaligen
Übernahme des Betriebsratsamts, wenn nach Beendigung der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds
noch während des Zeitraums des für ihn geltenden nachwirkenden Entgeltschutzes
aufgrund seiner Wiederwahl in den Betriebsrat eine weitere Amtszeit beginnt
(Rn. 32).
(Orientierungssätze)

