Der wahre Gläubiger kann den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in der Insolvenz eines anderen Prätendenten mit Hilfe des Anspruchs auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrags aussondern.
BGH, Urteil vom 25.6.2026 – IX ZR 7/24
(Amtlicher Leitsatz)

