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BGH: Rundholz BW

a) Die gemeinsame Vermarktung von Nadel-Stammholz (Rundholz) aus staatlichem und kommunalem Wald durch die Forstverwaltung eines Bundeslands stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinn des Kartellrechts dar.

b) Die Kartellbetroffenheit kann auch dadurch schlüssig dargelegt werden, dass der Kläger vorträgt, er habe in einem bestimmten Zeitabschnitt bestimmte kartellbetroffene Waren (offener Menge) zu einem bestimmten Preis bezogen, und er sodann weiter behauptet, dass es für alle Bezüge, unabhängig von der Menge, den gezahlten Einzelpreisen, sowie Art und Qualität der betroffenen Waren auf dem gesamten räumlichen Markt stets zum gleichen kartellbedingten Preisaufschlag oder jedenfalls stets zu einem bestimmten Mindestaufschlag gekommen ist.

c) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 wird nach Absatz 5 der Vorschrift gehemmt, wenn die Kartellbehörde ein bereits abgeschlossenes Verfahren wegen eines Verstoßes im Sinn des Absatzes 1 wiederaufnimmt. Die Hemmungswirkung entfällt nicht deshalb, weil sich die Wiederaufnahme des Verfahrens im Nachhinein als unzulässig erweist.

BGH, Urteil vom 28.7.2026 – KZR 11/24

(Amtliche Leitsätze)