BAG, Beschluss vom 22. April 2026 – 4 ABR 2/25
- Ein Antrag nach § 99 Abs. 1 ArbGG, mit dem die Feststellung des nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags in einem vor dem letzten Kollisionszeitpunkt liegenden Zeitraum begehrt wird, erfordert ein besonderes Rechtsschutzinteresse. Er ist nur zulässig, wenn sich – im Fall der Anwendbarkeit des von der antragstellenden Tarifvertragspartei geschlossenen Tarifvertrags – für diese gegenwärtig noch konkrete
Beeinträchtigungen ihrer Koalitionsfreiheit ergeben können, insbesondere die Anwendung des Tarifvertrags in den von ihm nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG erfassten Individualarbeitsverhältnissen. Letzteres ist anhand konkreter tarifvertraglicher Ansprüche und unter Berücksichtigung ihrer Durchsetzbarkeit zu beurteilen (Rn. 14 ff.). - Das besondere Rechtsschutzinteresse für die Feststellung des nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG in der Vergangenheit anwendbaren Tarifvertrags kann nach Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 99 ArbGG nicht auf eine unzureichende Mehrheitsfeststellung des Arbeitgebers gestützt werden (Rn. 17).
(Orientierungssätze)

