Eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, ist nicht in den Gesamtpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2026 – C-62/25, GRUR 2026, 799 = WRP 2026, 585 – Staubsaugerservice).
BGH, Urteil vom 3.6.2026 – I ZR 49/24
(Amtlicher Leitsatz)

