Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 AZR 147/25
- Der betriebliche Geltungsbereich der VTV ist eröffnet, wenn in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums in dem fraglichen Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V des jeweils maßgeblichen VTV fallen. Tätigkeiten der Kanalrohrreinigung und -sanierung sowie der Rohrreinigung innerhalb und außerhalb von Gebäuden können dabei von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 bzw. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst sein (Rn. 15 f.).
- Führt ein Betrieb Kanalrohrreinigungen und -sanierungen außerhalb von Gebäuden inkl. des Hausanschlusses – aus, ist insoweit § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV (Rohrleitungsbau- und -tiefbauarbeiten) einschlägig. Diese Norm umfasst auch die Instandsetzung und Instandhaltung von Rohrleitungen. Dazu können TV-Inspektionen
- und Dichtigkeitsprüfungen insbesondere dann gehören, wenn sie als Zusammenhangstätigkeiten oder mit dem Ziel erbracht werden, Sanierungsaufträge zu akquirieren (Rn. 17 ff.).
- Rohrreinigungen und -sanierungen innerhalb von Gebäuden dienen der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Bauwerks und stellen bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dar, wenn diese mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Methoden des Baugewerbes ausgeführt werden. Von der Tarifnorm werden alle Tätigkeiten umfasst, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und/oder der Wiederherstellung
der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit eines Bauwerkes oder Gebäudes dienen (Rn. 26). - Rohrreinigungen und -sanierungen innerhalb von Gebäuden sind zugleich Tätigkeiten des Gas- und Wasserinstallations-/Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV (jetzt: Installateur- und Heizungsbauergewerbe). Es liegt eine sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeit vor (Rn. 32 ff.).
- Bei arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ kommt es für die Frage der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV darauf an, welches Gepräge diese Tätigkeiten dem Betrieb geben. Werden sie von Fachleuten des vom VTV ausgenommenen Gewerks ausgeführt oder angeleitet bzw. überwacht, bleibt es regelmäßig bei der Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Anderes gilt, wenn Fachleute eines Baugewerbes oder ungelernte Arbeitskräfte diese Arbeiten anleiten bzw. durchführen (Rn. 36).

