Aufsatz: Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse in Deutschland außerhalb des Anwendungsbereichs des deutschen KSchG

Ausländische Unternehmen greifen – häufig in Bereichen wie Vertrieb, technischem Support oder IT – auf Beschäftigungskonstrukte zurück, die den Einsatz von dem deutschen Arbeitsrecht unterfallenden Arbeitnehmern in Deutschland vorsehen, ohne hierfür eine eigene inländische Betriebsstätte oder Niederlassung zu errichten. Die Arbeitsleistung erfolgt dabei mangels eigener inländischer Räumlichkeiten vollständig im Homeoffice oder mobil, wobei die Leitung der Mitarbeiter vom Ausland aus erfolgt. Nicht selten wird auf diese Weise eine größere Anzahl von Mitarbeitern im Inland beschäftigt. In Trennungssituationen wird von der Arbeitnehmerseite oftmals unter Verweis auf eine Beschäftigtenzahl, die über dem gesetzlichen Schwellenwert für Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) liegt, die Anwendbarkeit des KSchG behauptet. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift dabei grundsätzlich insbesondere in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeitern. In diesem Zusammenhang wird jedoch oft übersehen, dass die Anwendbarkeit des KSchG insbesondere auch einen Betrieb im Sinne des Gesetzes voraussetzt. Dabei entscheiden oft die Unternehmensstruktur und Ausgestaltung des Arbeitnehmereinsatzes über das Vorliegen bzw. Fehlen eines Betriebs im Sinne des Gesetzes. So kann theoretisch die grenzüberschreitende Beschäftigung von weitaus mehr als zehn Mitarbeitern, also weit über dem Schwellenwert für die Anwendbarkeit des KSchG, nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fallen.

Hertz/Gradinaroff, BB 2026, 1588-1591