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BAG: Personelle Einzelmaßnahme – Einstellung – Matrixstrukturen

BAG, Beschluss vom 27. Januar 2026 – 1 ABR 18/25

  1. Die nicht ordnungsgemäß erfolgte Unterzeichnung des erstinstanzlichen Beschlusses
    durch den Vorsitzenden der Kammer ist – wegen der fehlenden Möglichkeit einer
    Zurückverweisung durch das Landesarbeitsgericht – für die Rechtsbeschwerdeinstanz
    ohne Bedeutung (Rn. 10).
  2. Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt auch bei einem Einsatz von
    Führungskräften, die innerhalb eines international tätigen Konzerns mit sog. Matrixstrukturen
    Tätigkeiten für Betriebe eines Konzernunternehmens ausüben, mit dem
    keine arbeitsvertragliche Bindung besteht, stets voraus, dass dem Betriebsinhaber ein
    für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Ort und Zeit der
    Tätigkeit zumindest teilweise zusteht. Allein das Tätigwerden innerhalb vorgegebener
    Rahmenbedingungen genügt dafür regelmäßig nicht (Rn. 22, 30).

(Orientierungssätze)