Art. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der ein Verbraucher, der einen Vertrag mit einem Kreditinstitut geschlossen und später an ein anderes Kreditinstitut übertragen hat, seine Rechte aus dieser Richtlinie nur gegenüber der dem Vertragsverhältnis beitretenden Partei geltend machen kann, nicht entgegenstehen, sofern die Übertragung die Ausübung der dem Verbraucher aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.
EuGH, Urteil vom 23.4.2026 – C-761/24
(Tenor)

