Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Entgeltlichkeit der Übertragung von Grundbesitz im Rahmen des Zugewinnausgleichs (BFH, Urteile vom 31. Juli 2002 X R 48/99, DStR 2003, 457; vom 15. Februar 1977 VIII R 175/74, BStBl. II 1977, 389) gelten nicht nur bei Durchführung des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolge, sondern auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB und selbst dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung noch nicht tituliert ist oder wie bei einem lebzeitigen, vorzeitigen Ausgleich nur vorbereitet oder vorweggenommen wird. Entscheidend ist, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart wird.
FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2026, Az.: 9 K 170/24
(Amtliche Leitsätze)


