BAG, Beschluss vom 27. Januar 2026 – 1 ABR 18/25
- Die nicht ordnungsgemäß erfolgte Unterzeichnung des erstinstanzlichen Beschlusses
durch den Vorsitzenden der Kammer ist – wegen der fehlenden Möglichkeit einer
Zurückverweisung durch das Landesarbeitsgericht – für die Rechtsbeschwerdeinstanz
ohne Bedeutung (Rn. 10). - Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt auch bei einem Einsatz von
Führungskräften, die innerhalb eines international tätigen Konzerns mit sog. Matrixstrukturen
Tätigkeiten für Betriebe eines Konzernunternehmens ausüben, mit dem
keine arbeitsvertragliche Bindung besteht, stets voraus, dass dem Betriebsinhaber ein
für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Ort und Zeit der
Tätigkeit zumindest teilweise zusteht. Allein das Tätigwerden innerhalb vorgegebener
Rahmenbedingungen genügt dafür regelmäßig nicht (Rn. 22, 30).
(Orientierungssätze)

