BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 4 ABR 35/24 –
- Der Arbeitgeber hat die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung nach
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch dann einzuholen, wenn er einen Arbeitnehmer dem
außertariflichen Bereich zuordnen will (Rn. 14). - Ein Arbeitnehmer, der nach Maßgabe eines Tarifvertrags den Status eines außertariflich
Beschäftigten erlangt hat, weil – wie in § 1 Ziff. 3 Buchst. c VergRTV (neu) –
Beschäftigte vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind, deren Vergütung
eine bestimmte Höhe überschreitet, hat bei einer Erhöhung des tariflichen Entgelts
Anspruch auf eine Vergütung, die den vorgesehenen Mindestabstand wahrt (Rn. 17). - Allein eine Erhöhung des tariflichen Entgelts und ein sich hieraus ggf. ergebender
arbeitsvertraglicher Anspruch eines außertariflich beschäftigten Arbeitnehmers auf
eine höhere Vergütung zur Wahrung des tariflich festgelegten Mindestabstands iSv.
§ 1 Ziff. 3 Buchst. c VergRTV (neu) löst kein erneutes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
nach § 99 Abs. 1 BetrVG aus. Dagegen stellt der Abschluss eines geänderten
Arbeitsvertrags eine Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG dar (Rn. 17 f.). - Die für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Ziff. 3 Buchst. c
VergRTV (neu) erforderliche einzelvertragliche Festlegung der Arbeitsbedingungen
kann auch bei einer teilweisen Inbezugnahme tariflicher Bestimmungen vorliegen, sofern
die Urheberschaft der für das Arbeitsverhältnis grundlegenden Bedingungen bei
den Arbeitsvertragsparteien liegt. Es ist nicht erforderlich, dass die Arbeitsbedingungen
zwischen den Parteien iSd. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB individuell ausgehandelt
wurden (Rn. 31 ff.).
(Orientierungssätze)

