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BAG: Zustimmungsersetzungsverfahren – Eingruppierung eines außertariflich Beschäftigten – Wahrung eines tariflichen Abstandsgebots

BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 4 ABR 35/24 –

  1. Der Arbeitgeber hat die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung nach
    § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch dann einzuholen, wenn er einen Arbeitnehmer dem
    außertariflichen Bereich zuordnen will (Rn. 14).
  2. Ein Arbeitnehmer, der nach Maßgabe eines Tarifvertrags den Status eines außertariflich
    Beschäftigten erlangt hat, weil – wie in § 1 Ziff. 3 Buchst. c VergRTV (neu) –
    Beschäftigte vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind, deren Vergütung
    eine bestimmte Höhe überschreitet, hat bei einer Erhöhung des tariflichen Entgelts
    Anspruch auf eine Vergütung, die den vorgesehenen Mindestabstand wahrt (Rn. 17).
  3. Allein eine Erhöhung des tariflichen Entgelts und ein sich hieraus ggf. ergebender
    arbeitsvertraglicher Anspruch eines außertariflich beschäftigten Arbeitnehmers auf
    eine höhere Vergütung zur Wahrung des tariflich festgelegten Mindestabstands iSv.
    § 1 Ziff. 3 Buchst. c VergRTV (neu) löst kein erneutes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
    nach § 99 Abs. 1 BetrVG aus. Dagegen stellt der Abschluss eines geänderten
    Arbeitsvertrags eine Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG dar (Rn. 17 f.).
  4. Die für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Ziff. 3 Buchst. c
    VergRTV (neu) erforderliche einzelvertragliche Festlegung der Arbeitsbedingungen
    kann auch bei einer teilweisen Inbezugnahme tariflicher Bestimmungen vorliegen, sofern
    die Urheberschaft der für das Arbeitsverhältnis grundlegenden Bedingungen bei
    den Arbeitsvertragsparteien liegt. Es ist nicht erforderlich, dass die Arbeitsbedingungen
    zwischen den Parteien iSd. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB individuell ausgehandelt
    wurden (Rn. 31 ff.).

(Orientierungssätze)