Pauschale oder Einzelfallgerechtigkeit, der Gesetzgeber muss sich entscheiden
“Zu viel Bürokratie! Das Steuerrecht ist zu kompliziert! Das Steuerrecht muss verständlicher und bürokratieärmer werden.” So oder ähnlich lauten immer wieder Überschriften zum deutschen Steuerrecht. Neu sind die Erkenntnisse dazu nicht. Raketenwissenschaft ist es ebenfalls nicht. Durch Pauschalierung würde so manche Steuererklärung überflüssig. Warum kämpfen sich Steuerpflichtige und Finanzamt bei Arbeitnehmerveranlagungen durch Werbungskosten bei der Anlage N und diskutieren, ob eine Brille als Arbeitsmittel für Bildschirmarbeit oder modisches Accessoire zu betrachten ist? Mit der Folge, dass es sich bei Ersterem um Werbungskosten und bei Zweiterem um keine Werbungskosten, allenfalls noch um außergewöhnliche Belastungen handelt. Verlockend, wenn eine Pauschale dies alles abdeckte; noch viel verlockender, wenn dies sofort in die Lohnsteuerabzugstabellen eingearbeitet werden würde und sich die Steuererklärung damit komplett erledigte.
Ein weiteres Beispiel: Durch die Steigerung der Besteuerung des Ertragsanteils der Rente geraten immer mehr Rentner in die Steuererklärungspflicht. Was folgt, ist der Gang zum Steuerberater, um mit dessen Hilfe die Steuererklärung erstellen zu lassen. Dies löst selbstverständlich Kosten aus. Warum kann das Finanzamt diese Erklärung nicht selbst erledigen? Alle dafür erforderlichen Informationen liegen ihm vor. Wahrscheinlich ist dies jedoch zu einfach.
In dem Dokument “Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 4. Dezember 2025”, welches Maßnahmen der sog. “Modernisierungsagenda” zusammenfasst, heißt es in Zeile 235: “Einkommenssteuerrecht: Daten, die der Steuerverwaltung bereits vorliegen, sollten möglichst nicht noch einmal erklärt werden müssen. Für einfache Steuerfälle sollen vorausgefüllte und automatisierte Steuererklärungen sukzessive ausgeweitet werden. Insbesondere soll auch die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner vereinfacht werden.” Ansonsten findet sich in dem Papier nichts zum Thema Steuern.
Immerhin findet sich im Koalitionsvertrag ein Prüfungsauftrag für die Einführung einer Arbeitstagepauschale. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (DRS. 21/2089) lässt sich zweierlei entnehmen. Zum einen führt die Bundesregierung aus, dass die Prüfung der Arbeitstagepauschale noch nicht beendet ist. Zum anderen lässt sich bereits jetzt erahnen, warum, wie das Beispiel dieser Pauschale zeigt, eine Steuervereinfachung nicht kommen wird. In der Vorbemerkung der Fragesteller heißt es, dass die Umstellung auf eine Arbeitstagepauschale dazu führe, dass Frauen wegen erhöhter Teilzeitarbeit ebenso schlechter gestellt werden wie Teilzeitbeschäftigte und Alleinerziehende. Außerdem profitierten Gutverdiener überproportional. Insgesamt “verstärkt die Maßnahme daher bestehende Ungleichheit bei Einkommen, Geschlecht und Verkehrsmittel”.
Bliebe noch zu klären, ob die Einzelfallgerechtigkeit, die das Steuerrecht seit Jahren durchzieht, etwas zur Einkommensgleichheit beigetragen hat. Das Maß zur Darstellung von Ungleichverteilungen ist der “Gini-Index” oder “Gini-Koeffizient”. Auf Basis des Mikrozensus (MZ) hat das Institut der Deutschen Wirtschaft die Einkommensverteilung in Deutschland und der Europäischen Union untersucht. Danach zeigt sich, dass sich der Gini-Index von 2005–2025 in einer Bandbreite von 0,25 bis 0,30 bewegt.

Damit lässt sich eine Einkommensungleichheit in den letzten 20 Jahren nicht belegen. Im Sinne einer Kausalität lässt sich keine Auswirkung zwischen steuerlicher Maßnahme und Einkommensgleichheit herstellen. Dies gilt selbstverständlich in beide Richtungen. Daher sollte sich die Politik nicht nur mit dem Herausarbeiten von angeblichen Ungleichheiten beschäftigen, sondern eher mit mutigen Schritten im Sinne von Steuervereinfachung!
Prof. Dr. iur.Michael
Stahlschmidt
lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen, Controlling und Compliance und ist Ressortleiter Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der Steuerberater.
Stahlschmidt, BB 2026, Heft 06, Umschlagteil, I

