Der BGH hat mit Urteil vom 8.12.2020 – VI ZR 244/20 – Schadensersatzansprüche in einem Fall verneint, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen der Marke Audi erst nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals gekauft hat. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 30.7.2020 (VI ZR 5/20, Rn. 30 ff.) entschieden hat, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. v. § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wurden wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.), derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Ge-samtverhalten gerade gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke Volkswagen erworben hat. Denn die Beklagte hat ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt. Dass der Kläger im Rahmen des Verkaufsgesprächs eine im Hinblick auf die Abgasproblematik unzutreffende Auskunft („Wir sind Audi und nicht VW“) erhalten haben mag, könnte unter Umständen eine eigenständige Haftung des Autohauses begründen, ist aber nicht der Beklagten zuzurechnen.
(PM Nr. 155/20 vom 8.12.2020)