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WPK: Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität – ergänzendes Präsidentenschreiben

Ergänzend zur Stellungnahme der Wirtscxhaftsprüferkammer (WPK) zum Legislativvorschlag zur Bekämpfung der Finanzkriminalität („Neu auf WPK.de“ vom 10. September 2021) haben sich die Präsidenten der Bundeskammern der rechtsberatenden Berufe (Bundesrechtsanwaltskammer, Bundesnotarkammer, Patentanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer und Wirtschaftsprüferkammer) in ihrer Stellungnahme vom 26.10.2021 gegen einzelne Aspekte des Legislativvorschlags ausgesprochen.

Insbesondere lehnen die Präsidenten der Kammern die Einrichtung einer nationalen, weisungsbefugten Aufsichtsbehörde über die Selbstverwaltungskörperschaften ab, da die Einrichtung einer solchen Fachaufsicht einen erheblichen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der freiberuflichen Berufskammern darstellen würde.

Ebenso kritisch sehen die Präsidenten die Schaffung von Durchgriffsrechten der geplanten EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf nationale Aufsichtsbehörden. Die Weisungsbefugnis der EU-Behörde würde nicht nur das Selbstverwaltungsrecht der Berufskammern weiter aushöhlen, sondern könnte faktisch auch zu einer direkten Aufsicht über die Verpflichteten führen. Dies ist weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Zudem wird angeregt, eine Regelung in die EU-Verordnung aufzunehmen, mit der sichergestellt wird, dass die EU-Aufsichtsbehörde die Heterogenität der einzelnen Gruppen von Verpflichteten berücksichtigt, soweit sie koordinierend und beratend tätig wird.

Überdies wird darauf hingewiesen, dass der Schutz des Berufsgeheimnisses im Legislativvorschlag unzureichend berücksichtigt wird. Daher wird vorgeschlagen, die 6. Geldwäscherichtlinie um die Klarstellung zu ergänzen, dass Aufsichtsbehörden keine Verdachtsmeldung abgeben, wenn auch der beaufsichtigte Berufsgeheimnisträger nicht zur Verdachtsmeldung verpflichtet ist. Außerdem wird angeregt, in der 6. Geldwäscherichtlinie eine Ausnahme für Berufsgeheimnisträger von der Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung zu normieren.

(Neu auf WPK.de vom 12.2021)