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BGH: Musterfeststellungklage bei Prämiensparverträgen – ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Zinsänderungsklauseln möglich

Der BGH hat mit Urteil vom 6.10.2021 – XI ZR 234/20 – entschieden:

a) Die in Prämiensparverträgen enthaltene Formularklausel „Die Spareinlage wird variabel z.Zt. mit … % p.a. verzinst“, nach der bei objektiver Auslegung eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung eines Aushangs im Kassenraum der Musterbeklagten in Kraft tritt, ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2004 – XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff. und vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 15).

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) von Prämiensparverträgen hinsichtlich der durch die (teilweise) entstandenen Lücke ist auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und geboten. Dabei ist eine objektiv-generalisierende Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Prämiensparverträgen gleicher Art beteiligten Verkehrskreise maßgebend. Individualabreden (§ 305b BGB) zur variablen Verzinsung sind in den (ausgesetzten) Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zu berücksichtigen, da erst das Gericht, gegenüber dem das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung entfalten soll, beurteilt, ob seine Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft (§ 613 Abs. 1 ZPO).

c) Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen allein ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen und eine Zinsanpassung nach der Verhältnismethode maßgebend (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 f., 26 f. und vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22, 25).

d) Die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung weiterer Zinsbeträge aus den Prämiensparverträgen werden frühestens mit Beendigung der Prämien-sparverträge fällig (§ 271 Abs. 2 BGB).