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BAG: Schadensersatz – Ersatz von Anwaltskosten – Ermittlungen durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei – Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers – kein Ausschluss nach § 12a ArbGG

Das BAG hat mit Urteil vom 29.4.2021 – 8 AZR 276/20 – wie folgt entschieden:

1. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich vom Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden eines Dritten, etwa eines Detektivs oder auch einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Dritten anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (Rn. 24).

2. Erstattungsfähig sind allerdings nur Aufwendungen, die der Abwehr drohender Nachteile dienen. Dies ist anzunehmen, wenn es um die Beseitigung einer Störung bzw. eines Schadens oder um die Verhinderung eines konkret drohenden (weiteren) Schadens geht, etwa darum, eine – drohende – Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen (Rn. 26).

3. Soweit die durch das Tätigwerden des Dritten entstandenen Kosten höher sind als die Kosten, die dem Arbeitgeber im Fall eigener Ermittlungen entstehen, muss der Schädiger diese nur dann ersetzen, wenn eigene Ermittlungen durch den Arbeitgeber bzw. bei ihm beschäftigter Personen nicht oder nicht in zumutbarer Weise in Betracht kommen (Rn. 28).

4. Darüber hinaus muss es sich um Ermittlungsmaßnahmen handeln, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde. Dieses Erfordernis gilt nicht nur für die Art der Aufwendungen, sondern auch für deren Umfang (Rn. 27, 29).

5. Einem solchen Ersatzanspruch des Arbeitgebers steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausschließt, nicht entgegen. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine teleologische Reduktion von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG geboten (Rn. 32 ff.).

(Orientierungssätze)