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EuG: Geldbußen gegen Altice wegen Verstoßes gegen die Fusionskontrollverordnung im Rahmen des Erwerbs von PT Portugal bestätigt

Das Gericht hat die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission mit Urteil vom 22.9.2021 – T-425/18 – abgewiesen, mit dem im Rahmen des Erwerbs von PT Portugal zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 124,5 Mio. Euro gegen sie verhängt wurden. Jedoch hat es Herabsetzung der Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anmeldung des Zusammenschlusses bei der Kommission um 6,22 Mio. Euro angeordnet. Das Gericht weist zunächst die von Altice erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zurück, wonach die Pflicht zur Anmeldung des Zusammenschlusses(nach Art. 4 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung) und die bei Nichterfüllung dieser Pflicht anwendbare Geldbuße (nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung) im Verhältnis zur Pflicht, den Zusammenschluss vor seiner Anmeldung und Genehmigung nicht zu vollziehen(nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung), und zu der bei Verstoß gegen diese Pflicht anwendbaren Geldbuße(nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung) redundant seien. In diesem Kontext hat Altice außerdem einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Verbots der Doppelbestrafung geltend gemacht, da die genannten Bestimmungen der Kommission ermöglichten, wegen desselben Sachverhalts eine zweite Geldbuße gegen dieselbe Person zu verhängen.

Das Gericht stellt insoweit zunächst fest, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung eigenständige Ziele verfolgen. Art. 4 soll die Unternehmen verpflichten, einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug anzumelden, während Art. 7 das Ziel hat, die Unternehmen daran zu hindern, diesen Zusammenschluss zu vollziehen, bevor die Kommission ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat. Außerdem sieht Art. 4 Abs. 1 eine Handlungspflicht vor, wohingegen Art. 7 Abs. 1 eine Unterlassungspflicht vorsieht. Darüber hinaus ist der Verstoß gegen die erste Bestimmung eine einmalige Zuwiderhandlung, der Verstoß gegen die zweite Bestimmung aber eine fortgesetzte Zuwiderhandlung. Das Gericht gelangt daher zu dem Schluss, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Fusionskontrollverordnung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b nicht redundantsind und weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen. Im Übrigen liefe die Erklärung dieser Bestimmungen für rechtswidrig nicht nur dem Ziel der Verordnung zuwider, eine wirksame Kontrolle von Zusammenschlüssen sicherzustellen, sondern nähme der Kommission auch die Möglichkeit, mit Hilfe der von ihr zu verhängenden Geldbußen die Situation, in der das Unternehmen die Anmeldepflicht einhält, aber gegen die Stillhaltepflicht verstößt, von jener, in der das Unternehmen gegen beide Pflichten verstößt, zu unterscheiden.

Ferner kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die vorvertraglichen Nebenabreden Altice die Möglichkeit einräumten, Kontrolle über PT Portugal auszuüben, indem sie ihr die Möglichkeit verliehen, einen bestimmenden Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit auszuüben. Außerdemergibt sich dem Gericht zufolge aus verschiedenen in den Akten befindlichen Schriftstücken, dass Alticemehrfach in den täglichen Geschäftsbetrieb von PT Portugal tatsächlich eingegriffen hat und dass sensible Informationen zwischen Altice und PT Portugal ausgetauscht worden sind. Da die vorvertraglichen Nebenabreden zum SPA vor der Anmeldung des Zusammenschlusses in Kraft getreten sind und Altice bestimmenden Einfluss auf PT Portugal ausgeübt hat, hat sie sowohl gegen ihre Anmeldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung als auch gegen ihre Stillhaltepflicht nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen.

Allerdings ist die Höhe der wegen Verstoßes gegen die Anmeldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung verhängten Geldbuße um 10 % herabzusetzen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Altice vor der Unterzeichnung des SPA die Kommission von dem Zusammenschluss, den sie durchführen werde, in Kenntnis gesetzt hat und dass sie bei der Kommission unmittelbar nach dieser Unterzeichnung einen Antrag auf Bestellung eines mit der Bearbeitung ihrer Akte betrauten Teams gestellt hatte.

(PM EuG Nr. 160/21 vom 22.9.2021)