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BGH: Schutzzweck der §§ 113, 114 AktG erfasst auch Beratervertrag zwischen einem die AG beratenden Drittunternehmen und einer dem Aufsichtsratsmitglied zuzurechnenden Gesellschaft

Der BGH hat mit Urteil vom 22.6.2021 – II ZR 225/20 – entschieden: Die §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft ist, einen Vertrag zur Beratung in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft nicht unmittelbar mit dieser, sondern mit einem Drittunternehmen schließt, welches seinerseits die Aktiengesellschaft berät.