Bundesverfassungsgericht – Presse – Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter


Mit am 19. Mai 2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln.

Die angegriffenen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein zum Abruf von Bestandsdaten bei Telekommunikationsdiensteanbietern durch Polizei und Verfassungsschutzbehörde genügen vollständig den Maßgaben aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 – (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 u. a. – (Bestandsdatenauskunft II). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen richtet, die Auskünfte bei Telemediendiensteanbietern betreffen, ist sie unzulässig. Sie ist insoweit teils verfristet, teils genügt der Vortrag der Beschwerdeführenden nicht den Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebefugnis.

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