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BAG: Betriebliche Altersversorgung – Invaliditätsrente – Auslegung einer Ruhegeldordnung – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Unklarheitenregelung

Das BAG hat mit Urteil vom 23.3.2021 – 3 AZR 99/20, ECLI:DE:BAG:2021:230321.U.3AZR99.20.0 – entschieden:

1. Die Feststellung des Bestehens einer Versorgungsverpflichtung in einem bestimmten Zeitraum betrifft die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und kann Gegenstand einer Feststellungsklage iSv. § 256 ZPO sein (Rn. 12).

2. Ergeben sich bei der Auslegung einer vom Arbeitgeber einseitig gestellten Ruhegeldordnung Zweifel bei der Auslegung und sind danach zwei Auslegungsergebnisse

ernsthaft vertretbar, ohne dass eine der beiden eindeutig vorzugswürdig ist, so folgt aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, dass die für den Versorgungsempfänger günstige Auslegung den Vorzug erhält (Rn. 26).

3. Die Unklarheitenregelung galt bereits bevor das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

auf das Arbeitsrecht ausdehnte (Rn. 25).

(Orientierungssätze)

Volltext: BB-ONLINE BBL2021-1331-3