BAG: Wahlanfechtung – Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer – Stimmauszählung

Das BAG hat mit Beschluss vom 24.2.2021 – 7 ABR 38/19, ECLI:DE:BAG:2021:240221.B.7ABR38.19.0 I. – entschieden:

1. Nach § 41 Abs. 1 der 3. WO MitbestG zählt der Betriebswahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe öffentlich die Stimmen aus. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 der 3. WO MitbestG ist bei der Auszählung die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. An der Stimmauszählung und Gültigkeitsprüfung hat der Betriebswahlvorstand grundsätzlich vollzählig teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur im Fall der Verhinderung eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands, für das kein Ersatzmitglied bestellt ist (Rn. 23, 28).

2. § 41 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 der 3. WO MitbestG sind wesentliche Wahlvorschriften. Verstößt der Betriebswahlvorstand hiergegen, indem er bei der Stimmauszählung und Gültigkeitsprüfung nicht vollzählig ist, ohne dass ein Verhinderungsfall vorliegt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 22 MitbestG zur Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat berechtigen (Rn. 22 f.).

(Orientierungssätze)

Volltext: BB-ONLINE BBL2021-1331-4