Bei Vorliegen von Leasingverhältnissen orientiert sich die Vermögenszurechnung im handelsrechtlichen Jahresabschluss an den Kriterien, die die Finanzverwaltung für steuerrechtliche Zwecke anwendet. Es sind jedoch immer wieder Gestaltungen zu beobachten, die von den typischen Fallkonstellationen, wie sie in den steuerrechtlichen Leasingerlassen behandelt werden, abweichen. Der nachfolgende Beitrag verdeutlicht anhand von Praxisfällen, wann leasingerlassuntypische Gestaltungen vorliegen und wie in solchen Fällen die Vermögenszurechnung zu erfolgen hat.

