Die 171. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich bei ihrer Sitzung am 25.9.2026 in Freiburg mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Kanzleipflicht zu reformieren (vgl. BRAK, PM vom 30.9.2026). Daneben standen eine Reihe weiterer aktueller berufsrechtlicher Fragen auf der Agenda der 28 Kammerpräsidentinnen und -präsidenten. Die BRAK forderte eine Liberalisierung der Kanzleipflicht. Mit großer Mehrheit wurde ein Vorschlag zur Änderung von § 27 BRAO beschlossen, welcher die Kanzleipflicht regelt. Künftig solle die Vorschrift lauten: “Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, die erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Berufsausübung vorhalten (Kanzlei), um insbesondere Zustellungen, Erreichbarkeit sowie Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz zu gewährleisten.” Den Anlass für den Vorschlag lieferte eine viel diskutierte Entscheidung des BGH Ende 2025 (BGH, 1.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24, BB 2026, 450 Ls.), in welcher das Gericht im Fall eines Rechtsanwalts und Syndikusrechtsanwalts strenge Anforderungen an die Erfüllung der Kanzleipflicht stellte. Nach Ansicht der BRAK müsse es Anwältinnen und Anwälten zukünftig ermöglicht werden, ihren Beruf auch ohne eine dauerhafte Errichtung und Unterhaltung eines oder mehrerer Kanzleiräume auszuüben. Als Kanzlei definierte sie das Vorhalten der Voraussetzungen, die zur anwaltlichen Berufsausübung nötig sind. Deren konkrete Ausgestaltung wolle sie der Satzungsversammlung überlassen. Kernpunkte der Kanzlei seien dabei die Möglichkeit von digitalen und analogen Zustellungen, die Erreichbarkeit für rechtsuchende Personen, Gerichte und Behörden auf digitalem und analogem Weg sowie der ausreichende Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit und die Gewährleistung der Beschlagnahmefreiheit. Mit der Umsetzung der EU-Geldwäschereform stand ein weiteres komplexes und für die Anwaltschaft höchst brisantes Thema auf der Tagesordnung. Daneben befasste sich die Hauptversammlung mit einer Reihe weiterer aktueller berufsrechtlicher und berufspolitischer Fragen, u. a. mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren für ein Berufsrecht für insolvenzrechtliche Amtsträger (vgl. hierzu Swierczok, Die Erste Seite, BB Heft 39/2026) und der Handhabung von Arbeitgeberwechseln bei Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

