Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 191/25
- Die Frage, wer eine Kündigung mit welchem Inhalt erklärt hat, ist durch deren Auslegung
gemäß §§ 133, 157 BGB zu beantworten. Maßgebend ist der objektive Empfängerhorizont
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Rn. 24). - Eine Rubrumsberichtigung ist bei Wahrung der rechtlichen Identität der Partei möglich.
Ihr steht nicht entgegen, dass irrtümlich eine tatsächlich existente Person als Partei
bezeichnet wird, sofern sich im Wege der Auslegung der Klageschrift und etwaiger
Anlagen die tatsächlich gemeinte Person unzweifelhaft deutlich ergibt (Rn. 31). - Das Rechtsfolgensystem des BGleiG ist abschließend und ordnet die Unwirksamkeit
einer Kündigung bei fehlender oder fehlerhafter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
nicht – auch nicht in Verbindung mit § 134 BGB – an (Rn. 38). - Bei einer Kündigung in der Wartezeit ist die Anhörung des Personalrats wegen
deren subjektiven Determination – ebenso wie eine Anhörung des Betriebsrats – allein
an den vom Arbeitgeber für seinen Kündigungsentschluss herangezogenen Umständen
zu messen (Rn. 43). Stützt der Arbeitgeber die Kündigung (unmittelbar) auf substantiierbare
Tatsachen, sind diese dem Personalrat mitzueilen. Ist ein subjektives
Werturteil ausschlaggebend für den Kündigungsentschluss, genügt dessen Mitteilung
(Rn. 44 f.). - § 15 Abs. 3b KSchG, der sog. Vorfeldinitiatoren von Betriebsrats- oder Bordvertretungswahlen
unter in der Norm näher geregelten Voraussetzungen einen zeitlich befristeten
besonderen Kündigungsschutz gewährt, ist auf Personen, die eine Personalratswahl
beabsichtigen, nicht – auch nicht analog – anzuwenden (Rn. 55 f.).
(Orientierungssätze)

