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BAG: Wartezeitkündigung – Beteiligung Personalrat – Vorfeldinitiatorenschutz

Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 191/25

  1. Die Frage, wer eine Kündigung mit welchem Inhalt erklärt hat, ist durch deren Auslegung
    gemäß §§ 133, 157 BGB zu beantworten. Maßgebend ist der objektive Empfängerhorizont
    unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Rn. 24).
  2. Eine Rubrumsberichtigung ist bei Wahrung der rechtlichen Identität der Partei möglich.
    Ihr steht nicht entgegen, dass irrtümlich eine tatsächlich existente Person als Partei
    bezeichnet wird, sofern sich im Wege der Auslegung der Klageschrift und etwaiger
    Anlagen die tatsächlich gemeinte Person unzweifelhaft deutlich ergibt (Rn. 31).
  3. Das Rechtsfolgensystem des BGleiG ist abschließend und ordnet die Unwirksamkeit
    einer Kündigung bei fehlender oder fehlerhafter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
    nicht – auch nicht in Verbindung mit § 134 BGB – an (Rn. 38).
  4. Bei einer Kündigung in der Wartezeit ist die Anhörung des Personalrats wegen
    deren subjektiven Determination – ebenso wie eine Anhörung des Betriebsrats – allein
    an den vom Arbeitgeber für seinen Kündigungsentschluss herangezogenen Umständen
    zu messen (Rn. 43). Stützt der Arbeitgeber die Kündigung (unmittelbar) auf substantiierbare
    Tatsachen, sind diese dem Personalrat mitzueilen. Ist ein subjektives
    Werturteil ausschlaggebend für den Kündigungsentschluss, genügt dessen Mitteilung
    (Rn. 44 f.).
  5. § 15 Abs. 3b KSchG, der sog. Vorfeldinitiatoren von Betriebsrats- oder Bordvertretungswahlen
    unter in der Norm näher geregelten Voraussetzungen einen zeitlich befristeten
    besonderen Kündigungsschutz gewährt, ist auf Personen, die eine Personalratswahl
    beabsichtigen, nicht – auch nicht analog – anzuwenden (Rn. 55 f.).

(Orientierungssätze)