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OLG Nürnberg: Litigation Hold-Schreiben wegen eines in den USA anhängigen Rechtsstreits

1. Einer Unterlassungsklage gegen die Versendung von Litigation Hold-Schreiben wegen eines in den USA anhängigen Rechtsstreits fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis nach den Grundsätzen zum „verfahrensrechtlichen Äußerungsprivileg“, weil es hierfür einer näheren Prüfung materiellrechtlicher Fragen bedarf.

2. Bei der Einleitung eines Verfahrens vor einem ausländischen Gericht und der Ausnutzung der dadurch eröffneten Instrumente ist nicht ohne Weiteres gewährleistet, dass die Auswirkungen auf die betroffenen Personen die Grenzen des Verhältnismäßigen und Zumutbaren wahren. Dies gilt insbesondere, wenn – wie bei einem Litigation Hold-Schreiben – die Handlung zwangsläufig die Sphäre des gerichtlichen Verfahrens verlässt, indem sie Dritte anspricht und auf den Inhalt des noch ungeprüften Parteivortrags aufmerksam macht.

3. Das Interesse der Parteien eines Verfahrens, dass sich deutsche Gerichte nicht in ein anderes Verfahren einmischen, sondern ihnen ein uneingeschränktes Agieren nach der dort geltenden Verfahrensordnung ermöglicht wird, ist regelmäßig auch dann schutzwürdig, wenn das Verfahren vor einem ausländischen Gericht geführt wird.

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 21.08.2026 – 3 U 885/26 UWG

(Amtliche Leitsätze)