Der Insolvenzverwalter als gesetzlich regulierter Berufsträger

Zum RefE eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger

Durch den geplanten gesetzlichen Rahmen von Berufszugang, -ausübung und -aufsicht werden Insolvenzverwalter endgültig zu Angehörigen eines gesetzlich regulierten Berufsstands.

Das deutsche Insolvenzrecht ist um ein bemerkenswertes Gesetzgebungsvorhaben reicher. Mit dem am 24.7.2026 veröffentlichten Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger soll erstmals ein gesetzlicher Rahmen für den Zugang zu insolvenzrechtlichen Ämtern, für die Berufsausübung und eine Berufsaufsicht geschaffen werden. Kernstück des Vorhabens ist das neue Insolvenzamtsträgergesetz, kurz InsAG.

Der Reformbedarf in diesem Bereich ist nicht von der Hand zu weisen. Denn bisher gibt es zwei große Defizite. Erstens: In der Praxis entscheidet bisher jedes Insolvenzgericht im Rahmen seiner sog. Vorauswahl selbst, welche Personen es für grundsätzlich geeignet hält, das Amt des Insolvenzverwalters zu übernehmen; erfolgreiche Kandidaten kommen auf eine Vorauswahlliste. Unterschiedliche Anforderungen und Verfahrensabläufe bei dieser Vorauswahl (teilweise sogar von verschiedenen Insolvenzrichtern innerhalb eines Insolvenzgerichts) führen seit Jahrzehnten zu einem kaum überschaubaren Flickenteppich bei der Auswahl- und Bestellung. Wer bei mehreren Insolvenzgerichten bestellt werden möchte, muss unter Umständen mehrere, sehr unterschiedliche Vorauswahlverfahren durchlaufen. Das ist alles, außer transparent und effizient. Zweitens: Es fehlt bislang an einer umfassenden, über das einzelne Insolvenzverfahren hinausgehenden Berufsaufsicht. Der Entwurf will beide Defizite beheben.

Ausgangspunkt soll dabei eine bundesweit geltende Zulassung sein. Sie tritt an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Vorauswahl und stellt verbindlich fest, dass der zugelassene Berufsträger grundsätzlich zur Übernahme insolvenzrechtlicher Ämter geeignet ist. Hat eine Person diese Zulassung erlangt, so ermöglicht sie nicht nur eine Tätigkeit als (vorläufiger) Insolvenzverwalter, sondern auch als (vorläufiger) Sachwalter, Verfahrenskoordinator, Restrukturierungsbeauftragter und Sanierungsmoderator. Nicht erfasst wird dagegen der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren; diese Tätigkeit soll dadurch weiterhin einer ehrenamtlichen Wahrnehmung zugänglich bleiben.

Die Anforderungen an die Zulassung orientieren sich im Wesentlichen an der bisherigen gerichtlichen Praxis und den Empfehlungen einschlägiger Expertenkommissionen und Berufsverbände. Vorgesehen sind insbesondere persönliche Zuverlässigkeit, eine auf einem Hochschulstudium aufbauende dreijährige praktische Ausbildung und eine theoretische Prüfung. Für bereits tätige Amtsträger sieht der RefE einen gewissen Bestandsschutz vor. Der Entwurf schafft damit keine völlig neuen Standards. Er vereinheitlicht vielmehr bereits vorhandene Anforderungen und erhebt sie auf eine gesetzliche Grundlage.

Die Zulassung allein führt allerdings noch nicht zur Bestellung. Die Auswahl der für das konkrete Verfahren am besten geeigneten Person bleibt weiterhin Aufgabe des Insolvenzgerichts. Sie wird jedoch durch den RefE teilweise präzisiert. Die generelle Eignung steht künftig zwar durch die Zulassung fest. Ob der Berufsträger auch den Anforderungen des Einzelfalls gewachsen ist, bestimmt das Gericht – mit weitem Auswahlermessen – unter Berücksichtigung seiner Geschäftskunde, Unabhängigkeit, Auslastung und Büroorganisation. Flankiert wird das neue System durch ein elektronisches Berufsträgerregister. Es soll den Gerichten bundesweit die für die Auswahlentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere zur Personal- und Büroausstattung, zu laufenden Bestellungen, besonderen Kenntnissen und Erfahrungen sowie zu etwaigen berufsrechtlichen Sanktionen. Neu ist schließlich, dass die gerichtliche Auswahlentscheidung begründet werden soll. Gerade weil die Entscheidung weiterhin nicht anfechtbar sein wird, soll sie dadurch so transparent und nachvollziehbar wie möglich werden. Das überzeugt in jeder Hinsicht.

Der weitere Schwerpunkt des RefE liegt auf der verfahrensübergreifenden und -unabhängigen Berufsaufsicht. Berufspflichtverletzungen sollen künftig nicht mehr nur innerhalb des einzelnen Verfahrens gerichtlich, sondern zusätzlich verfahrensübergreifend verfolgt werden können. Als Sanktionen sind u. a. Rügen, Geldbußen von bis zu fünf Mio. Euro sowie die teilweise oder vollständige Entziehung der Zulassung vorgesehen. Zuständig hierfür soll eine bundesweite Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger sein. Sie erteilt die Zulassungen, führt das Berufsträgerregister und übt die Berufsaufsicht in beruflicher Selbstverwaltung aus.

Der RefE weist insgesamt eindeutig in die richtige Richtung. Insolvenzrechtliche Amtsträger üben längst einen hoch spezialisierten Beruf mit erheblicher wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verantwortung aus. Es ist konsequent, Berufszugang, Berufspflichten und Aufsicht nicht länger nur punktuell, mittelbar und teilweise intransparent zu regeln. Gerade in Zeiten zunehmenden wirtschaftlichen Abschwungs ist ein gut funktionierendes und transparentes System wichtig.

Prof. Dr. Artur M. Swierczok, LL.M. (UCL), MSt. (Oxford), RA, Partner, Kanzlei Baker & McKenzie, Frankfurt a. M. Bereich Restrukturierung & Insolvenz. Beratung deutscher und internationaler Unternehmen, Gesellschafter, Gläubiger und sonstige Stakeholder zu allen restrukturierungs- und insolvenzrechtlichen Fragestellungen. Professor für Recht an der IU Internationale Hochschule.