Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens, jeweils zur Hälfte an zwei natürliche Personen, die vorhaben, diese Anteile unverzüglich als Sacheinlage in eine Gesellschaft einzubringen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und deren Gesellschafter sie sind, keine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
EuG, Urteil vom 9.9.2026 – T-366/25
(Tenor)

