BGH, Beschluss vom 30.7.2026 – I ZB 85/25
Ist wegen einer technischen Störung die Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht möglich und ist dem Rechtsanwalt die gemäß § 130d Satz 2 ZPO mögliche Ersatzeinreichung per Fax oder Computerfax nicht zumutbar, weil er diese Übermittlungswege nicht mehr zum Versand von Schriftsätzen nutzt und mit ihrer Nutzung nicht vertraut ist, so steht die Unwirksamkeit einer gleichwohl vorgenommenen Übermittlung per Computerfax der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 31/20, NJW 2021, 390 [juris Rn. 18 und 28] und Beschluss vom 18. März 2026 – IV ZB 28/25, NJW 2026, 1749 [juris Rn. 13]).
(Amtlicher Leitsatz)

