Haben Verkäufer und Käufer den Kaufpreis im Grundstückskaufvertrag aufgeteilt, ist diese Aufteilung der Gebäude-Absetzung-für-Abnutzung(-AfA) grundsätzlich zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar ist.
Hier geht es zum vollständigen Kommentar: Behrens, BB 2026, 2162 zu FG Schleswig-Holstein, 5 K 97/23

