BAG, 16. April 2026 – 8 AZR 169/25
- Eine Klageänderung ist in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz durch den Rechtsmittelführer nur umgestellt werden, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend
vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfungsprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (Rn. 17). - Die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz ist für die berufungsbeklagte Partei nur im Wege der Anschlussberufung möglich. Eine solche Klageerweiterung ist als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Anschlussberufung in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 3, Satz 5 ArbGG zulässig (Rn. 33 f.).
- Art. 15 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt keinen eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung eines vollständigen Dokuments, sondern nur auf die in ihm enthaltenen personenbezogenen Daten. Ein Anspruch auf eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten besteht jedoch, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Die Reproduktion von Dokumenten kann sich zur Gewährleistung der leichten Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist (Rn. 22).
(Orientierungssätze)

