Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Werbung „Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg“ als irreführend zu bewerten ist, wenn Passagiere, die über die genannten Stationen hinaus fahren, den vollen Fahrpreis (einschließlich der genannten Strecke) bezahlen müssen.
OLG Köln, Beschluss vom 27.7.2026 – 6 W 57/26
(Amtlicher Leitsatz)

